Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

VEAR films GmbH

Stand: 9. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen, Produktionen, Lieferungen und Vermietungen der VEAR films GmbH (nachfolgend «VEAR») gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend «Auftraggeber»).

1.2 Sie gelten insbesondere für Film- und Videoproduktionen, Werbefilme, Imagefilme, Social-Media-Content, Fotografie, Livestreaming, Postproduktion, Konzeption, Beratungsleistungen sowie die Vermietung von Studios und technischem Equipment.

1.3 Diese AGB richten sich grundsätzlich an Geschäftskunden. Bei Verträgen mit Privatkunden bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen vorbehalten.

1.4 Individuelle schriftliche Vereinbarungen, insbesondere bestätigte Offerten oder Produktionsverträge, gehen diesen AGB bei Widersprüchen vor.

1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn VEAR deren Anwendung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

1.6 Mit der Annahme einer Offerte oder der Erteilung eines Auftrags anerkennt der Auftraggeber diese AGB, sofern sie ihm vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

2. Offerten und Auftragserteilung

2.1 Offerten von VEAR sind, sofern nicht anders angegeben, während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig.

2.2 Ein verbindlicher Vertrag entsteht durch die schriftliche oder elektronische Annahme einer Offerte beziehungsweise durch eine anderweitige eindeutige Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.3 Massgebend für den geschuldeten Leistungsumfang sind die bestätigte Offerte, die darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen sowie allfällige zusätzliche schriftliche Vereinbarungen.

2.4 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Drehtage, weitere Schnittversionen, ergänzende Leistungen oder neue Kundenanforderungen können zusätzliche Kosten und Terminverschiebungen verursachen.

2.5 VEAR informiert den Auftraggeber über wesentliche Mehrkosten, soweit diese vor ihrer Entstehung absehbar sind. Änderungen bedürfen grundsätzlich der gegenseitigen Bestätigung in Textform.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50 % des vereinbarten Auftragswerts bei Auftragserteilung beziehungsweise als Anzahlung vor Produktionsbeginn.

  • 50 % bei Projektabschluss beziehungsweise Bereitstellung der vereinbarten finalen Leistungen.

3.3 VEAR ist berechtigt, den Produktionsbeginn von der Bezahlung der vereinbarten Anzahlung abhängig zu machen.

3.4 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. VEAR kann nach entsprechender Mahnung weitere Leistungen oder die Freigabe zusätzlicher Nutzungsrechte bis zur Begleichung offener Forderungen aussetzen, soweit gesetzlich zulässig.

3.6 Spesen, Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Transport-, Park-, Zoll- und Bewilligungskosten sowie zusätzliche Drittleistungen werden nach Massgabe der Offerte oder einer ergänzenden Vereinbarung separat verrechnet.

3.7 Bei länger dauernden Produktionen ist VEAR berechtigt, vertraglich vereinbarte Teil- oder Meilensteinrechnungen zu stellen.

3.8 Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Ansätzen beziehungsweise nach vorgängig genehmigter Aufwandsschätzung verrechnet.

4. Produktionsplanung und Mitwirkungspflichten

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die vertragsgemässe Durchführung erforderlichen Informationen, Materialien, Freigaben, Ansprechpartner und Zugangsberechtigungen rechtzeitig bereitzustellen.

4.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit seiner Vorgaben und die Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Marken, Logos, Musik, Bilder und sonstigen Materialien.

4.3 Vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzliche Aufwendungen können nach vorgängiger Information zusätzlich verrechnet werden.

4.4 Verzögert sich ein Projekt infolge verspäteter Rückmeldungen, fehlender Freigaben oder unvollständiger Unterlagen, verschieben sich vereinbarte Liefertermine angemessen.

4.5 VEAR ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeitende, Freelancer, Subunternehmen und andere Hilfspersonen mit der Vertragserfüllung zu beauftragen, soweit keine ausdrücklich vereinbarte persönliche Leistungspflicht entgegensteht.

5. Drehtage, Arbeitszeiten und Produktionsänderungen

5.1 Die Dauer eines Drehtages und die darin enthaltenen Arbeits-, Pausen-, Auf- und Abbauzeiten ergeben sich aus der bestätigten Offerte oder dem Produktionsvertrag.

5.2 Überschreitungen der vereinbarten Einsatzzeiten, die vom Auftraggeber veranlasst oder genehmigt werden, können nach den vereinbarten Überstundenansätzen zusätzlich verrechnet werden.

5.3 Notwendige Ruhezeiten, gesetzliche Arbeitszeitvorschriften sowie Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

5.4 VEAR kann Produktionsabläufe aus organisatorischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen anpassen, sofern dadurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5.5 Gefährden unzureichende Sicherheitsbedingungen, extreme Wetterereignisse, technische Risiken oder behördliche Anordnungen die Durchführung, darf VEAR die betroffenen Arbeiten unterbrechen oder verschieben.

6. Stornierung und Verschiebung von Produktionen

6.1 Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber werden die bis zum Stornierungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie entstandene, nicht mehr vermeidbare Verpflichtungen gegenüber Dritten verrechnet.

6.2 Für verbindlich reservierte Produktionskapazitäten gelten, soweit mit zwingendem Recht vereinbar und keine abweichende Einzelvereinbarung besteht, folgende pauschalierte Stornierungsansätze auf noch nicht erbrachte, fest gebuchte Produktionsleistungen:

  • Mehr als 14 Kalendertage vor dem geplanten Produktionsbeginn: 20 %.

  • 8 bis 14 Kalendertage vor Produktionsbeginn: 40 %.

  • 3 bis 7 Kalendertage vor Produktionsbeginn: 60 %.

  • Weniger als 72 Stunden vor Produktionsbeginn: 80 %.

6.3 Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte Einnahmen aus freigewordenen Kapazitäten werden angemessen berücksichtigt; eine Doppelverrechnung findet nicht statt.

6.4 Die Stornierungspauschalen gelten als pauschalierter Ersatz des typischerweise entstehenden Ausfallschadens, soweit ihre Vereinbarung und Anwendung gesetzlich zulässig sind. Gesetzlich zwingende Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie die daraus folgenden Abrechnungsregeln bleiben vorbehalten.

6.5 Bei kundenseitigen Terminverschiebungen werden bereits entstandene oder unvermeidbare zusätzliche Kosten sowie der nachweisbare Mehraufwand verrechnet. Ein Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit vereinbart.

6.6 Wetterbedingte Verschiebungen werden zwischen den Parteien abgestimmt. Bereits entstandene Aufwendungen und unvermeidbare Kosten für Personal, Equipment, Reisen oder Locations gehen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung zulasten des Auftraggebers, sofern VEAR diese nicht zu vertreten hat.

7. Postproduktion, Korrekturen und Abnahme

7.1 Die vereinbarten Postproduktionsleistungen umfassen ausschliesslich die in der Offerte definierten Inhalte, Formate, Versionen und Korrekturrunden.

7.2 Sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart wurde, sind zwei konsolidierte Korrekturrunden im vereinbarten Projektpreis enthalten.

7.3 Eine Korrekturrunde umfasst das gebündelte Feedback des Auftraggebers zu einer vorgelegten Version. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Rückmeldungen verschiedener interner Ansprechpartner koordiniert und widerspruchsfrei übermittelt werden.

7.4 Zusätzliche Korrekturen, Änderungen eines bereits freigegebenen Konzepts, neue Szenen, andere Schnittdramaturgien, weitere Sprachversionen oder zusätzliche Ausspielformate können gesondert offeriert und verrechnet werden.

7.5 VEAR stellt die vereinbarten Ergebnisse zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Gesetzlich zwingende Mängelrechte, insbesondere hinsichtlich verdeckter Mängel, bleiben vorbehalten.

7.6 Künstlerische und gestalterische Entscheidungen innerhalb des freigegebenen Konzepts stellen nicht allein deshalb einen Mangel dar, weil nachträglich andere subjektive Präferenzen entstehen.

7.7 Nach ausdrücklicher Schlussfreigabe werden weitere Änderungswünsche grundsätzlich als Zusatzleistungen behandelt, soweit sie nicht der Behebung eines von VEAR zu vertretenden Mangels dienen.

8. Urheberrechte und Nutzungsrechte

8.1 Sämtliche von VEAR erstellten Konzepte, Entwürfe, Storyboards, Filmaufnahmen, Fotografien, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen bleiben im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Rechte bei den jeweiligen Berechtigten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den ausdrücklich vereinbarten finalen Arbeitsergebnissen die vertraglich festgelegten Nutzungsrechte.

8.3 Soweit keine Nutzungsbeschränkungen vereinbart und die entsprechenden Rechte verfügbar sind, erhält der Auftraggeber an den finalen, vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und geografisch unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für seine eigene Unternehmenskommunikation, insbesondere auf Websites, Social-Media-Plattformen, in Präsentationen sowie in organischen und bezahlten Online-Kampagnen.

8.4 Nutzungen in TV, Kino, Out-of-Home, Drittmarkenkampagnen oder anderen besonders lizenzrelevanten Medien sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder die entsprechende Rechtefreigabe vorliegt.

8.5 Rechte an Musik, Stockmaterial, Schriftarten, Sprecherleistungen, Darstellerleistungen und weiteren Drittinhalten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. VEAR weist den Auftraggeber auf wesentliche erkennbare Beschränkungen hin.

8.6 Rohmaterial, ungeschnittene Aufnahmen, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Farbkorrekturprojekte, Animationstemplates sowie sonstige bearbeitbare Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern ihre Übergabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8.7 Eine Weitergabe der finalen Werke an technische Dienstleister oder Agenturen zur vertragsgemässen Nutzung durch den Auftraggeber ist zulässig, soweit die jeweiligen Lizenzrechte dies erlauben.

8.8 VEAR darf abgeschlossene, bereits öffentlich zugänglich gemachte Produktionen zu eigenen Referenz- und Portfoliozwecken verwenden, sofern dem keine Vertraulichkeitsvereinbarung, Rechte Dritter oder ausdrücklich vereinbarte Veröffentlichungssperre entgegensteht. Bei noch unveröffentlichten oder vertraulichen Produktionen ist vor einer Veröffentlichung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

8.9 Die Nutzung von Rohmaterial, Einzelbildern oder nicht gelieferten Versionen zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedarf einer gesonderten Rechtevereinbarung.

9. Aufbewahrung und Archivierung

9.1 VEAR bewahrt projektbezogene Produktionsdateien und Rohmaterial nach Abschluss der finalen Lieferung grundsätzlich für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen auf, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

9.2 Nach Ablauf dieser Frist darf VEAR die Dateien im Rahmen geltender gesetzlicher Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten löschen.

9.3 Eine langfristige Archivierung, die Aufbewahrung bestimmter Projektstände oder die spätere Wiederherstellung von Daten ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

9.4 Der Auftraggeber ist verantwortlich, die an ihn gelieferten finalen Dateien rechtzeitig herunterzuladen und eigenständig zu sichern.

9.5 VEAR trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz gespeicherter Daten. Eine absolute Sicherheit vor technischen Defekten, Cyberangriffen oder Datenverlust kann nicht garantiert werden. Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

10. Zur Verfügung gestellte Motorfahrzeuge

10.1 Voraussetzung der Fahrzeugüberlassung

Werden VEAR, ihren Mitarbeitenden oder beigezogenen Hilfspersonen im Zusammenhang mit einem Auftrag Motorfahrzeuge durch den Auftraggeber oder von ihm organisierte Dritte zur Verfügung gestellt, bestätigt der Auftraggeber, dass für diese Fahrzeuge während der gesamten Dauer der vereinbarten Überlassung eine gültige Vollkaskoversicherung besteht, welche insbesondere Kollisions-, Parkier- und Rangierschäden im Rahmen der vorgesehenen Nutzung abdeckt.

10.2 Zulässige Nutzung und Versicherungsschutz

Der Auftraggeber hat vor Übergabe sicherzustellen, dass:

  • Die vorgesehenen Fahrerinnen und Fahrer zum Führen des Fahrzeugs berechtigt und vom Versicherungsschutz umfasst sind.

  • Die Nutzung durch VEAR und beigezogene Hilfspersonen für Film-, Foto- und Produktionszwecke zulässig ist.

  • Allfällige besondere Nutzungsarten, wie Fahraufnahmen, Car-to-Car-Aufnahmen, Kameramontagen oder Fahrten auf abgesperrten Strecken, von der Versicherung gedeckt oder separat versichert sind.

  • Erforderliche Bewilligungen und Zustimmungen des Fahrzeugeigentümers, Halters sowie gegebenenfalls des Leasinggebers eingeholt wurden.

10.3 Nachweis des Versicherungsschutzes

VEAR ist berechtigt, vor Übernahme des Fahrzeugs einen geeigneten Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes und der für die vorgesehene Nutzung relevanten Deckungsbedingungen zu verlangen.

Kann der Auftraggeber diesen Nachweis nicht erbringen oder bestehen begründete Zweifel an der Deckung, darf VEAR die Fahrzeugnutzung bis zur Klärung verweigern. Daraus entstehende Verzögerungen und zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber, soweit er die fehlende Voraussetzung zu vertreten hat.

10.4 Schäden und Schadenabwicklung

Schäden am überlassenen Fahrzeug, die bei der vereinbarten Nutzung entstehen, sind, soweit versichert, grundsätzlich über die bestehende Kaskoversicherung des Fahrzeugs abzuwickeln.

Die Parteien verpflichten sich zu einer zumutbaren Mitwirkung bei Schadenmeldung, Dokumentation und Abwicklung.

10.5 Selbstbehalt und weitere Versicherungskosten

Im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und VEAR trägt der Auftraggeber bei vertragsgemässer Fahrzeugnutzung einen anfallenden Kaskoselbstbehalt sowie allfällige Prämienmehrbelastungen, Bonusverluste und weitere unmittelbare versicherungsbedingte Kosten.

Eine Weiterbelastung dieser Kosten an VEAR ist ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben insbesondere Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung durch VEAR, für die eine Haftungsfreizeichnung gesetzlich unzulässig ist.

10.6 Haftungsbeschränkung

Soweit gesetzlich zulässig, wird die vertragliche Haftung von VEAR gegenüber dem Auftraggeber für Sachschäden an überlassenen Motorfahrzeugen, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemässer Nutzung entstehen, ausgeschlossen.

Dies umfasst insbesondere Kollisions-, Parkier-, Rangier- und sonstige Sachschäden bei der Durchführung der vereinbarten Produktionstätigkeit.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen sowie Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.

10.7 Fehlende oder ungenügende Versicherung

Besteht entgegen der Verpflichtung des Auftraggebers keine gültige oder für die vorgesehene Nutzung ausreichende Vollkaskoversicherung, trägt der Auftraggeber im Innenverhältnis das aus dieser Pflichtverletzung entstehende finanzielle Risiko, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftraggeber stellt VEAR insoweit von berechtigten Ansprüchen frei, die ausschliesslich aufgrund des fehlenden, ungenügenden oder nicht anwendbaren Versicherungsschutzes entstehen und bei ordnungsgemässer Erfüllung der Versicherungspflicht gedeckt gewesen wären.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der fehlende oder ungenügende Versicherungsschutz VEAR bei der Übernahme bekannt war; zwingende gesetzliche Haftungsregeln, eigenes anspruchsbegründendes Verhalten von VEAR und ausdrückliche abweichende Vereinbarungen bleiben jedoch vorbehalten.

10.8 Fahrzeuge Dritter

Stellt der Auftraggeber ein Fahrzeug zur Verfügung, das einem Dritten gehört oder durch einen Dritten versichert ist, verpflichtet er sich, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers beziehungsweise Halters zur vorgesehenen Nutzung einzuholen und die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung sicherzustellen.

Diese Vereinbarung bindet Dritte nur, soweit diese ihr wirksam zugestimmt haben oder eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht.

10.9 Unfälle und Sicherheitsvorschriften

VEAR und die eingesetzten Fahrer haben die geltenden Strassenverkehrsvorschriften und die vereinbarten Sicherheitsvorgaben einzuhalten. Unfälle und Schäden sind dem Auftraggeber zeitnah zu melden.

VEAR darf riskante oder rechtswidrige Fahrmanöver ablehnen. Besondere Fahrmanöver, Stunts oder Einsätze auf Rennstrecken bedürfen einer ausdrücklichen vorgängigen Vereinbarung und einer gesonderten Sicherheits- und Versicherungsabklärung.

11. Zur Verfügung gestellte Gegenstände und Produktionsmittel

11.1 Stellt der Auftraggeber Produkte, Requisiten, Prototypen, Kunstgegenstände oder sonstige Gegenstände für Produktionszwecke zur Verfügung, informiert er VEAR vorab über besondere Werte, Empfindlichkeiten und Handhabungsanforderungen.

11.2 Besonders wertvolle oder aussergewöhnlich empfindliche Gegenstände sind vor Übergabe ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Parteien stimmen die erforderlichen Schutzmassnahmen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Versicherungsschutz ab.

11.3 Die Haftung von VEAR für Beschädigung oder Verlust richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

11.4 Der Auftraggeber bleibt für die Versicherung seiner Gegenstände verantwortlich, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

12. Studiovermietung und Equipment

12.1 Bei der Vermietung von Studios, Produktionsflächen und technischem Equipment gelten zusätzlich die im jeweiligen Mietangebot festgelegten Konditionen.

12.2 Mietgegenstände dürfen ausschliesslich bestimmungsgemäss und unter Beachtung der Sicherheits- und Bedienungsvorschriften genutzt werden.

12.3 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm, seinen Mitarbeitenden, Gästen oder beigezogenen Hilfspersonen verursachte Schäden an Mietgegenständen, Räumlichkeiten und Einrichtungen.

12.4 Der Mieter hat Schäden, Defekte und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

12.5 Die Überlassung von technischem Equipment an nicht eingewiesene oder ungeeignete Personen ist untersagt, soweit dadurch Sicherheitsrisiken entstehen.

12.6 Nicht vereinbarte Überzeiten, zusätzliche Reinigungsleistungen sowie notwendige Reparaturen für vom Mieter zu vertretende Schäden können separat verrechnet werden.

12.7 Der Mieter ist für die notwendigen Bewilligungen und Nutzungsrechte hinsichtlich seiner eigenen Studioinhalte sowie für das Verhalten der von ihm eingeladenen Personen verantwortlich.

12.8 Bei erheblichen Sicherheitsverstössen darf VEAR die Nutzung nach entsprechender Verwarnung oder, bei unmittelbarer Gefahr, ohne vorgängige Verwarnung unterbrechen.

13. Drittleistungen, Darsteller und Rechtefreigaben

13.1 VEAR kann im Rahmen eines Projekts Dienstleistungen externer Unternehmen oder selbständiger Fachpersonen koordinieren und beziehen.

13.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird VEAR die für die vereinbarte Produktion benötigten Rechte und Einwilligungen der von ihr vertraglich engagierten Mitwirkenden im erforderlichen Umfang sicherstellen.

13.3 Der Auftraggeber ist für erforderliche Einwilligungen und Rechtefreigaben der durch ihn gestellten Personen, Darsteller, Mitarbeitenden, Locations und Gegenstände verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wird.

13.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass seine bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt VEAR von berechtigten Ansprüchen Dritter aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht frei, soweit gesetzlich zulässig.

13.5 Besondere Lizenz- und Freigabeerfordernisse für internationale Kampagnen, bezahlte Werbung, Kino, TV oder andere Verwendungsarten sind vor Produktionsbeginn offenzulegen und vertraglich festzuhalten.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht ohne Berechtigung an Dritte weiterzugeben.

14.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erhalten wurden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.

14.3 VEAR verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit dem anwendbaren Schweizer Datenschutzrecht und, soweit anwendbar, der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

14.4 Soweit VEAR personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden bearbeitet und dies datenschutzrechtlich erforderlich ist, treffen die Parteien eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung.

14.5 Vertrauliche Unterlagen und noch unveröffentlichte Produktionsinhalte dürfen ohne entsprechende Berechtigung nicht zu fremden Zwecken genutzt oder veröffentlicht werden.

15. Haftung und Haftungsbeschränkungen

15.1 VEAR haftet für Schäden nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und nach Massgabe der wirksam vereinbarten Haftungsbeschränkungen.

15.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von VEAR für leicht fahrlässig verursachte indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und ausgebliebene Werbe- oder Geschäftserfolge, ausgeschlossen.

15.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von VEAR bei leichter Fahrlässigkeit für unmittelbare Sach- und Vermögensschäden auf den für den betroffenen Auftrag vereinbarten Netto-Auftragswert begrenzt.

15.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit und nicht, soweit eine Begrenzung aus anderen Gründen gesetzlich unzulässig ist.

15.5 VEAR schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine garantierten Reichweiten, Verkäufe, Conversion Rates oder Kampagnenergebnisse, sofern solche Ergebnisse nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurden.

15.6 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der geschuldeten Leistung bleiben im Rahmen der jeweils anwendbaren Vertragsart vorbehalten.

16. Höhere Gewalt

16.1 Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei, welche die Erfüllung vorübergehend verhindern oder wesentlich erschweren, können zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Leistungspflichten führen.

16.2 Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Verbote, gravierende Infrastrukturstörungen, Streiks, aussergewöhnliche Transportausfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse zählen.

16.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über die Umstände und die voraussichtlichen Auswirkungen.

16.4 Bereits erbrachte Leistungen und nicht vermeidbare Kosten werden unter Beachtung der gesetzlichen Risikoverteilung und der getroffenen Vereinbarungen abgerechnet.

16.5 Dauert die Verhinderung länger an, vereinbaren die Parteien nach Möglichkeit einen Ersatztermin oder eine sachgerechte Beendigung des betroffenen Leistungsteils.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen VEAR und dem Auftraggeber findet schweizerisches materielles Recht Anwendung, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, soweit diese Rechtswahl zulässig ist.

17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Geschäftskunden ist, soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart, der Sitz der VEAR films GmbH im Kanton Zürich. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Regeln.

17.4 Änderungen und Ergänzungen zu konkreten Vertragsverhältnissen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

17.5 Massgebend ist die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.